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Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht der Aufsichtspersonen



Die Aufsichtspflicht gründet sich auf Gesetze, und Verordnungen  und Vorschriften. Grundlage dafür ist die österr. Rechtsordnung, d.h. Landesgesetze und auch div. Bundesgesetze.
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes an den Kindergarten und endet mit der Übergabe beim Abholen an die Eltern od. andere von den Eltern bestimmte Personen. Gerichtspräsident Jesionek (Unsere Kinder 1998)  sprach in seiner Wortmeldung zur Aufsichtspflicht immer nur von der Kindergärtnerin.
Aus der Vergangenheit begründet durch div. Rechtssprechungen wissen wir, dass nicht nur die Kindergärtnerin eine Aufsichtspflicht hat, sondern, im  Ausmaß auch die anwesende Kindergartenhelferin oder Kinderbetreuerin.
Was ist die Verletzung der Aufsichtspflicht?
Unter Verschulden  wird juristisch  vorsätzliches bzw. fahrlässiges Handeln  verstanden
Vorsätzliches Handeln liegt dann vor , wenn dem Kind bewusst und gewollt Schaden zugefügt wird. Auch als Verletzung der Aufsichtspflicht wird gesehen wenn die Aufsichtsperson sich von vorneherein nicht sicher ist ob ein Schaden eintreten könnte den Schadensfall aber für möglich hält und  diesen in Kauf nimmt (Jesionek 1998).
Fahrlässiges Handeln liegt dann vor, wenn eine Aufsichtsperson wider Ihrer Fachkenntnis vorhersehbaren Schaden nicht durch ein  für sie zumutbares Verhalten abwehrt.
Das heißt , wesentlich ist bei Beurteilung einer Aufsichtspflichtverletzung die Vorhersehbarkeit u. die Zumutbarkeit der Gefahrenabwehr.
Wenn nun die vorgenannten Kriterien der Aufsichtspflichtverletzung eintreten wurde eine eine zivilrechtliche bzw. strafrechtliche oder disziplinäre Haftung (öffentl. Dienst) eintreten.
Die zivilrechtliche Haftung in der unmittelbaren Auswirkung auf die Aufsichtsperson spielt normalerweise, soferne eine Haftpflichtversicherung seitens des Arbeitgebers oder Gewerkschaft  abgeschlossen wurde, eine unwesentliche Rolle.
D.h. die Haftpflichtversicherungssumme muss den Haftpflichtschadensfall abdecken können.
Hier spielt die Höhe der Versicherungshaftungssumme eine ganz wesentliche Rolle.
Die finanz. Existenz der angeklagten Aufsichtperson darf niemals gefährdet sein.

Sollte ihr Arbeitgeber für sie keine solche Versicherung abschliessen oder weit unter der anzunehmenden Schadenssumme, so haben sie die Möglichkeit sich über die Berufsgruppeninteressenvertretung KIGA  (für alle Berufsgruppen im Kindergarten) abzusichern mit einem Jahresbeitrag von 33.- Euro (Haftpflicht inkl. Arbeitnehmergarderobe) Deckungssumme über 1.500 000 .– Euro.


Die Rechtssprechung nimmt nur dann eine Haftung durch die Aufsichtperson an, wenn schon der  vernünftige Menschenverstand eine Gefährdung des Kindes annimmt.
Das Rechtssystem geht davon aus, dass vor allem die Kindergartenpädagogin, wenn sie schon auf Grund Ihrer Ausbildung, in der konkreten Situation, dass richtige Maß an Aufsicht an den Tag legt, ihr weder strafrechtlich noch zivilrechtlich der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung gemacht werden kann.
Natürlich ist in Haftpflichtangelegenheiten oftmals ein erst ein Anspruch nach richterlicher Verfügung gegeben. In diesem Fall ist natürlich eine Rechtschutzversicherung von Nöten. Deshalb bietet die KIGA  als Gesamtpaket eine Mitgliedschaft mit allen Komponenten an.
Berufsrechtschutz, Strafrechtschutz, Sozialversicherungsrecht, Haftplichtschutz, und Diversion zu einem unschlagbaren Jahresbeitrag: 73.– Euro.


 
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